Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ENGL Stefan

Baumaschinenvermietung und Schlosserei

  1. Anwendbarkeit
    Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Engl-Bauservice Maschinenverleih (im Folgenden kurz „Vermieter“ genannt“) und dem im Lieferschein genannten Mieter. Änderungen der Geschäftsbedingungen des Vermieters bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich dessen schriftlicher Zustimmung.
  1. Mietgegenstand
    Mietgegenstand sind die im Lieferschein näher beschriebenen Gegenstände samt Zubehör.
    Der Mieter ist berechtigt, anstelle des vereinbarten Mietgegenstandes dem Mieter ein funktionell gleichwertiges Gerät zur Benützung zu überlassen.
  1. Vertragsdauer
    Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter. Es endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Sollte sich die Mietzeit verringern oder verlängern, ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter mindestens 24 Stunden vorher bekanntzugeben.
    Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis bei vertragswidriger Verwendung des Mietgegenstandes vorzeitig mit sofortiger Wirkung zu beenden und gegebenenfalls den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abzuholen.
  1. Mietzins
    Der Mietzins ist zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu verstehen.
    Der vereinbarte Mietzins beruht auf einem max. 8-stündigem Gebrauch pro Arbeitstag. Für eine darüberhinausgehende Verwendung hat der Mieter zusätzlich einen aliquoten Tagesmietzins zu bezahlen.
    Im Fall einer vorzeitigen Rückstellung des Mietgegenstandes sowie auch beim Nichtgebrauch desselben ist der Mietzins in voller Höhe zu entrichten.
    Die Mindestmietdauer beträgt einen Arbeitstag (= 8 Stunden).
    Ausfallszeiten des Mietgegenstandes (aufgrund von Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten), welche auf die unsachgemäße und/oder vertragswidrige Bedienung des Mieters zurückzuführen sind, werden in die Mietdauer eingerechnet.
  1. Gebrauchsbestimmungen
    Dem Mieter ist die Untervermietung und Verleihung des Mietgegenstandes nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand unter Wahrung aller Sorgfaltspflichten fach- und sachgerecht zu verwenden, ordnungsgemäß instandzuhalten, vor jeglicher Überbeanspruchung zu schützen sowie die regelmäßige sach- und fachgerechte Wartung zu sorgen. Bedienungs- und Wartungsvorschriften sowie Gebrauchshinweise des Vermieters sind vom Mieter unbedingt zu beachten. Darüberhinaus hat der Mieter für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, die mit dem Gebrauch des Mietgegenstandes verbunden sind (wie etwa Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, Straßenverkehrsvorschriften und dergleichen), zu sorgen.
    Mietgegenstände, die über kein eigenes, behördlich genehmigtes Nummernschild verfügen, dürfen nur im festgelegten Baustellenbereich eingesetzt werden.
    Weiters hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die am Mietgegenstand angebrachten Beschriftungen und Kennzeichen (Eigentümerschild, Herkunftsbezeichnung, Gerätenummer) unbeschädigt und gut sichtbar bleiben.
     
  2. Untervermietung und Verleihung
    Dem Mieter ist die Untervermietung und Verleihung des Mietgegenstandes nicht gestattet.
  1. Gefahrentragung und Haftung des Mieters
    Während der gesamten Vertragsdauer trägt der Mieter die Gefahr für den zufälligen Untergang und haftet auch für alle Schäden, die er oder seine Mitarbeiter verursachen oder durch unvorhersehbare Ereignisse verursacht werden. Darüber hinaus haftet der Mieter für sämtliche Kosten und Aufwendungen, die dem Vermieter aufgrund der Nichteinhaltung dieser Geschäftsbedingungen durch den Mieter entstehen.
    Der Mieter haftet auch für sämtliche Folgeschäden, die aufgrund des Außerachtlassens bzw. der mangelhaften Durchführung der Service- und Wartungsarbeiten bzw. der Verletzung dieser Bestimmungen an dem Mietgegenstand oder anderen Gegenständen entstehen.
    Diesbezüglich verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter hinsichtlich allfälliger Schadenersatzansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten.
    Sämtliche im Rahmen des Bestandsverhältnisses auftretende Mängel und Störungen am Mietgegenstand oder im Zuge der Benützung des Mietgegenstandes verursachten Schäden sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
  1. Übergabe und Rückstellung
    Vor Übergabe des Mietgegenstandes wird – sofern möglich – über den Zustand desselben ein von beiden Vertragsparteien zu unterfertigendes Zustandsprotokoll erstellt. Etwaige Mängel sind darin ausdrücklich festzuhalten.
    Der Mietgegenstand wird dem Mieter im vollgetankten Zustand übergeben. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Mietgegenstand im vollgetankten Zustand zurückzustellen. Andernfalls wird dem Mieter der verbrauchte Treibstoff zuzüglich eines Treibstoffaufschlages zum vereinbarten Mietzins zusätzlich verrechnet.
    Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand samt Zubehör zum vereinbarten Zeitpunkt im selben und gereinigtem Zustand an den Vermieter zu übergeben. Ist eine Abholung vereinbart, so hat der Mieter dem Vermieter den Mietgegenstand verladebereit auf einer leicht zugänglichen Stelle zur Abholung bereitzustellen. Bei einer Rückgabe in einem ungereinigten Zustand ist der Vermieter zur Einhebung einer Reinigungsgebühr berechtigt.
    Im Falle eines Rückgabeverzuges ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Pönale in Höhe von einer doppelten Tagesmiete/ pro Verzugstag zu zahlen. Ungeachtet dessen trägt der Mieter in diesem Zeitraum weiterhin die volle Gefahr für den zufälligen Untergang bzw. für die zufällige Beschädigung des Mietgegenstandes.
     
  2. Kontrollrechte des Vermieters
    Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung des Vertrages durch den Mieter zu überprüfen sowie den Mietgegenstand zu untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass den Vermieter zu diesem Zweck stets unbeschränkt der Zutritt gewährt wird.
    Es wird darauf hingewiesen, dass die Mietgegenstände mittels GPS ausgestattet sind und damit vom Vermieter überwacht werden können.
  3. Datenschutz
    Auftragsbezogene Kundendaten werden über EDV gespeichert und verarbeitet. Die vertrauliche Behandlung dieser Daten durch den Vermieter ist entsprechend den
    Bestimmungen der DSGVO gewährleitet. Der Mieter willigt ausdrücklich ein, dass dessen personenbezogene Daten vom Vermieter erhoben, verarbeitet, weitergegeben und benutzt werden dürfen. Diese Einwilligung kann jederzeit vom Mieter schriftlich widerrufen werden.
    Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass er nähere Informationen zur Datenschutzerklärung des Vermieters unter www.engl-bauservice.com abrufen kann.
  4. Versicherung
    Nach Anfrage können die Mietgegenstände nach Möglichkeit gegen Diebstahl, Maschinenbruch und Bergungskosten versichert werden, wobei diese Versicherung keine
    Haftpflichtversicherung beinhaltet. Im Falle eines Schadenseintrittes ist dieser Umstand dem Vermieter und der Polizei unverzüglich zu melden. Eine Versicherungsleistung setzt den Eintritt der Versicherung in den Schadensfall (Deckungsbestätigung) voraus.
    Festgehalten wird, dass der vom Mieter in diesem Zusammenhang zu tragende Selbstbehalt derzeit Euro 700,00 pro Schadensfall beträgt. Es wird darauf hingewiesen, dass Hydraulikschläuche, Fahrwerksketten und Verschleißteile nicht versichert werden können.
     
  5. Zahlungsbedingungen
    Es gelten die im Lieferschein festgelegten Zahlungskonditionen des Vermieters. Der Zahlungszeitraum ist der Rechnung zu entnehmen. Im Falle eines Zahlungsverzuges hat der Mieter dem Vermieter sämtliche Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen und Verzugszinsen zu bezahlen.
    Eine Aufrechnung des Mietzinses mit Gegenforderungen des Mieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    Festgehalten wird, dass sämtliche im Hinblick auf den Mietgegenstand durch die unsachgemäße und vereinbarungswidrige Verwendung des Mieters verursachten Kosten (wie etwa Begutachtungskosten, Reparaturkosten oder Verwertungskosten bei Totalschadenseintritt etc.) von diesem zusätzlich zum Mietzins zu tragen sind.
     
  6. Rücktritt vom Vertrag
    Der Mieter ist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Wird der Rücktritt vom Vertrag bis 24 Stunden vor Vertragsbeginn ausgesprochen, fallen diesem keine  Stornokosten an. Andernfalls hat der Mieter Stornokosten in Höhe von 60 % des vereinbarten Mietzinses zu entrichten.
     
  7. Gerichtsstand
    Es gilt österreichisches Recht. Für allfällige Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Telfs vereinbart.
     
  8. Sonstige Bestimmungen
    Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen bedürfen der Schriftform. Die etwaige gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen soll eine Regelung treten,
    die der Intention der Vertragsparteien am nähesten kommt.